Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Preise umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens 10% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen.
Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen.
Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht.
Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten mit den von ihm gestellten Maschinen, Gerätschaften und Arbeitskräften, soweit die Bedienung der Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgt.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüchen wegen Körperschäden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des Erntegutes und der aufzubringenden Gülle außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers. Für Abdichtungen in den Lagunen, Poldern, Güllebehältern usw., die z. B. aus Ton, Planen oder Kunststoff bestehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessen Frist selbst zu beseitigen.
Es ist ausnahmslos untersagt, Minderjährige auf den Arbeitsmaschinen mitfahren zu lassen.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.
Ist das Werk mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Werkmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Körperschäden.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Werkmangelanspruchs ausgeschlossen. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer entscheidend. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Werkmängelhaftung beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7 Absatz 3 dieser Bestimmung).
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.